Berechnung des Rohausgleichs
Summe Provisionen letztes Jahr:
€
Lagerprovision
€
Inkassoprovision
€
Delkredereprovision
€
Bürokostenzuschüsse
€
Sonstiges 1
€
Sonstiges 2
€
Summe Provisionen letztes Jahr :
0,00
€
Abwanderungsquote:
%
Abzinsung bei einem Zinssatz von:
%
Prognosezeitraum:
1 Jahre
2 Jahre
3 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
6 Jahre
7 Jahre
8 Jahre
9 Jahre
10 Jahre
%
Prognose künftiger Provisionen:
Provision 1 Jahr:
0,00 €
./.
20.00 %
=
0,00 €
Provision 2 Jahr:
0,00 €
./.
20.00 %
=
0,00 €
Provision 3 Jahr:
0,00 €
./.
20.00 %
=
0,00 €
Provision 4 Jahr:
0,00 €
./.
20.00 %
=
0,00 €
Provision 5 Jahr:
0,00 €
./.
20.00 %
=
0,00 €
Abzinsung:
1. Jahr:
0,00 €
X
0.94340 €
=
0,00 €
2. Jahr:
0,00 €
X
0.89000 €
=
0,00 €
3. Jahr:
0,00 €
X
0.83962 €
=
0,00 €
4. Jahr:
0,00 €
X
0.79209 €
=
0,00 €
5. Jahr:
0,00 €
X
0.74726 €
=
0,00 €
Zwischensumme (Provisionsverlust):
0,00 €
Billigkeitsgesichtspunkte:
Rohausgleich netto:
0,00
€
19% MwSt.
0,00
€
Rohausgleich brutto:
0,00
€
Ermittlung der Jahresdurchschnittsprovision
Berechnung der letzten:
1 Jahre
2 Jahre
3 Jahre
4 Jahre
5 Jahre
%
Jahresdurchschnitt netto:
0,00
€
19% MwSt.
0,00
€
Jahresdurchschnitt brutto
0,00
€
Sofern der Rohausgleich den Jahresdurchschnitt übersteigt, gilt der Jahresdurchschnitt als Deckelung.
Ergänzende Hinweise zum Handelsvertreterausgleich:
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist nicht durch eine Vereinbarung im Vorhinein abdingbar. Er kann allerdings entfallen, sofern der HV nur im Nebenberuf tätig ist (§ 92 b HGB). Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 89b Abs. 4 S. 2 HGB innerhalb eines Jahres geltend zu machen (Ausschlussfrist). Zusätzlich ist die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zu beachten (3 Jahre). Wir empfehlen, die Wettbewerbssituation nach Beendigung des HV-Vertrages zu prüfen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, § 90a HGB. Diese Regelungen sind häufig unwirksam oder nichtig.
Anspruch von Vertragshändlern gem. § 89b HGB analog?
Für eine analoge Anwendung des § 89b HGB auf Vertragshändler hat die obergerichtliche Rechtsprechung bereits konkrete Kriterien entwickelt. Ein Anspruch kann daher bestehen, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB im Rahmen eines längeren Vertragsverhältnisses gilt: Der Anspruch gem. § 89b HGB kann bestehen, wenn der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers bzw. Lieferanten eingebunden war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte; daneben verlangt die ständige Rechtsprechung, dass der Vertragshändler verpflichtet ist, seinen Kundenstamm auf den Hersteller bzw. Lieferanten zu übertragen, sodass sich der Prinzipal bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.10, Az.: VIII ZR 25/08; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.10.10, Az.: VIII ZR 210/07). Die Rechtsprechung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Hersteller bzw. Lieferant bei einem Vertrieb über Vertragshändler im Gegensatz zu einem Einsatz von Handelsvertretern nicht automatisch Kenntnis von den Kunden erhalten muss, da der Vertragshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Kunden beliefern könnte, ohne dass ein engerer Bezug zum Hersteller bestünde.
Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Haftung übernommen. Es handelt sich um eine verallgemeinerte Darstellung. Eine Prüfung des Einzelfalls kann zu abweichenden Ergebnissen kommen.
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